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Unsere AGB zum - Download

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeines und Wirksamkeit
a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
b) Abschlüsse und Vereinbarungen, soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
c) Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
d) Die Zusendung unserer Preislisten, Rundschreiben oder allgemeiner Offerten ist nicht als Angebot anzusehen und verpflichtet uns nicht zur Leistung.
e) Abschlüsse von Vertretern, telefonische Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Abmachungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtswirksam.
f) Für den Fall, dass einzelne Bedingungen unklar oder gesetzwidrig sind, sollen sie so ausgelegt werden, dass der beabsichtigte, wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird.
g) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

II Angebot
Das Angebot darf einschließlich der beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. in seiner Form, sowie inhaltlich Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III Preis
a) Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung.
b) Die Lieferfrist und Berechnung erfolgen unter Beachtung der am jeweiligen Versandtag gültigen vereinbarten Preisvorschriften und Bedingungen.

IV Lieferung
a) Liefertermine gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin bestätigt worden sind. Nicht bestätigte Liefertermine sind unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft.
b) Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag im Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Käufers bleiben voll erhalten.
c) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf dieser Frist nicht versandbereit gemeldet worden ist.
d) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Liefermöglichkeit auch für bereits bestätigte Aufträge behalten wir uns vor.
e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar derlei, ob sie bei uns selbst oder bei einem Unterlieferer eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
f) Die Wahl des Werkes oder Lagers, das mit der Ausführung des Auftrages betraut werden soll, steht uns frei. Wir sind nicht verpflichtet, dem Käufer das von uns gewählte Werk oder Lager zu nennen.

V Versand und Gefahrenübergang
a) Alle Sendungen, auch Teilsendungen, die der Lieferant vornimmt, erfolgen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn franko Lieferung vereinbart worden ist. Mit der Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder an den Empfänger selbst, gehen Haftung und Gefahr, einschl. Bruchgefahr, auf den Empfänger über. Die Frei-Haus Preisstellung schließt dies nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch die Eisenbahn, durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst, gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßer Beschaffenheit übergeben ist. Dem Empfängern wird dringend nahe gelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um eine Regressmöglichkeit gegen die Bahn usw. zu erhalten. Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist.
Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Empfängers und erfolgt auf dessen Gefahr. Etwaiges Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es bleibt alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Empfängers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.

VI Beschaffenheit der Ware
a) Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität des Herstellers. Die von Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, Maße und sonstiger Abweichungen, usw. werden auch von dem Verkäufer dem Abnehmer gegenüber in Anspruch genommen. Andere oder besondere Qualitätsangaben bedürfen der Schriftform.
b) Bei Glaslieferungen berechtigen leichte Deformierungen bis zur Glasstärke sowie einbrandbedingte Fehlstellen durch hüttenbedingte Herstellung und Biegung nicht zur Reklamation.

VII Haftung
a) Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Einbringung der von uns vertraglich obliegenden Leistungen entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden mit dem Maßstab der zumindest groben Fahrlässigkeit nachgewiesen wird und soweit solche Schäden von unserem Haftpflichtversicherer gedeckt sind.

VIII Zahlung
a) Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Lieferdatum netto Kasse zu erfolgen. Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
b) Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Außerdem behalten wir uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten in jedem Falle vor.
c) Als Verzugzins wird der gesetzliche Zins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank vereinbart.
d) Die Fälligkeit errechnet sich vom Lieferdatum aus. Ohne, dass der Verkäufer mahnen muss, werden bei Zahlungsverzug bankmäßige Zinsen und sonstige Kosten des Zahlungsverkehrs, wie Wechselstempel, Bearbeitungsinkassogebühren, Zinserhöhungen und alle durch den Verzug des Käufers bedingten Folgekosten, wie Anwalts/Notar- oder Gerichtskosten in Rechnung gestellt.
e) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne die Rücksicht auf die Laufzeit etwa angenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers.
f) Zahlungen an Angestellte oder Vertreter unserer Firma sind nur rechtsgültig, wenn diese mit einer Vollmacht zum Inkasso versehen sind.
g) Sämtliche Zahlungen sind in EURO zu leisten.

IX Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich unsere Firma das Eigentum an ihren Liefersachen vor.
Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt unsere Firma Miteigentum an den neuen Produkten. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von unserer Firma gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an unsere Firma ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben den Vorbehaltswaren unserer Firma nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an unsere Firma ab. Im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht unserer Firma ein Bruchteil der Forderung zu und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Als Deckungsobergrenze für diese Vorausabtretung wird vereinbart, dass diese nicht über 120% der zu sichernden Forderungen liegen dürfen. Die Firma verpflichtet sich, auf einseitiges Anfordern des Käufers die Sicherheiten bis zur Grenze von 120% freizugeben. Der Wert der Sicherheiten errechnet sich aus dem Nennwert der abgetretenen Forderungen. Forderungen gegen zweifelsfrei insolvente Forderungsschuldner sind nicht zu berücksichtigen. Auf schriftliches Verlangen des Käufers, dem eine Auflistung der abgetretenen Forderungen beizufügen ist, hat unsere Firma innerhalb von 21 Tagen die Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.

X Gewährleistungsbedingungen
a) Sofern unser Vorlieferant eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewährleistung durch uns ausgeschlossen.
b) Eine Gewähr für die Güte unserer Erzeugnisse und Leistungen übernehmen wir nur in der Weise, dass wir für innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgesetzten Frist auftretende Herstellungs- und Materialfehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen.
c) Ansprüche auf Schadenersatz, Rückabwicklung, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab. Für Personalunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, die aus Fehlern oder Mängeln unserer Erzeugnisse oder Leistungen entstehen, übernehmen wir, sowie unsere Monteure oder Hilfspersonen keine Verantwortung.
d) Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Waren, die vereinbarungsgemäß als deklassiertes Material verkauft werden, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Qualitätsmängel zu.

XI Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers, sowie Gerichtsstand für beide Vertragspartner, ist der Firmensitz des Verkäufers.
b) Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen ist das von uns mit der Lieferung oder Leistung beauftragte Werk oder Lager oder die Stelle, von der wir die Ware versenden. Wir sind auch berechtigt den Käufer an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Obiges bezieht sich auch auf das Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.

XII Deutsches Recht
a) Es gilt deutsches Recht als vereinbart, auch im Verhältnis zu ausländischen Vertragspartnern. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Waren wird hiermit ausgeschlossen.

XIII Allgemeines
a) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

ARREDA Systems GmbH – Wasserbreite 80-84 - D-32257 Bünde
Geschäftsführer Dirk Beckmann
Registergericht AG Bad Oeynhausen HRB 12764
Stand: Dezember 2011

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